Ein öffentlicher Auftraggeber vergab im Wege eines nichtoffenen Verfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr. Die Bewerber hatten als Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge im SPNV vorzulegen. Der Auftraggeber wollte einen Bieter bezuschlagen, der als Referenz lediglich eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung vorlegte. Daraufhin reichte ein Konkurrent einen Nachprüfungsantrag mit der Begründung ein, dass die Referenz des Bestbieters nicht den Eignungsanforderungen entspreche. Die Vergabekammer wies den Antrag jedoch als unbegründet zurück. Gegen die Entscheidung legte der Bieter sofortige Beschwerde ein.
Das OLG Schleswig-Holstein gab der Beschwerde des Bieters teilweise statt und stelle fest, dass die Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit durch den Auftraggeber fehlerhaft war. Denn der erstplatzierte Bieter wies keinen während der letzten sechs Jahre erbrachten „öffentlichen Dienstleistungsauftrag“ nach. Bei der Frage, wie die Eigungsanforderungen zu verstehen waren, ist auf die Sicht eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das erforderliche Fachwissen verfügt.
Der hier verwendete Begriff des „Dienstleistungsauftrags“ ist ein lediglich im Vergaberecht verwendeter Begriff. Daher war zu erwarten, dass ein verständiger Bieter darunter im Kontext der Auftragsbekanntmachung nur einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag verstehen kann. Die Referenz des Bieters betraf aber nur eine Nachunternehmertätigkeit für einen eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehr. Damit war die erforderliche Mindestanforderung im Ergebnis nicht erfüllt, so der Vergabesenat.