RechtsprechungVergaberecht

Rahmenvereinbarung: Auftraggeber müssen Höchstabnahmemenge angeben (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2022 – Verg 3/22)

Auftraggeber müssen bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen in den Vergabeunterlagen sowohl die Schätzmenge als auch eine Höchstmenge der zu erbringenden Dienstleistungen angeben.

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem EU-weiten offenen Verfahren eine Rahmenvereinbarung bezüglich Dienstleistungen. Ein Bieter wurde ausgeschlossen, da in seinem Angebot erforderliche Preisangaben fehlten. Daraufhin rügte er erfolglos, dass in den Vergabeunterlagen keine Höchstabnahmemenge angegeben sei und eine Kalkulation daher kaum zu bewältigen sei. Anschließen stellte der Bieter einen Nachprüfungsantrag, den die Vergabekammer als unzulässig verwarf. Gegen diese Entscheidung legte der Bieter sofortige Beschwerde ein – mit Erfolg!

Das OLG Koblenz entschied, dass die Vergabeunterlagen des Auftraggebers gegen die bieterschützenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz gemäß § 97 Abs.1, 2 GWB verstoßen. Denn aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen Schätz- und Höchstmenge der zu erbringenden Dienstleistungen anzugeben sind. Nur auf Grundlage dieser Angaben können Bieter einschätzen, ob sie imstande sind die Vertragspflichten zu erfüllen. Mit dieser Entscheidung setzte der Vergabesenat die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (17.06.2021, Rs. C-23/20) um.