RechtsprechungVergaberecht

Angabe der Höchstmenge bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen (EuGH, 17.06.2021, Rs. C-23/20)

In einem dänischen Vergabeverfahren schrieb ein öffentlicher Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung über den Erwerb von Ausrüstung für die künstliche Ernährung häuslich versorgter Patienten und Heime aus. Ein unterlegener Bieter legte gegen das Verfahren Beschwerde wegen Verstößen gegen die Grundsätze Gleichbehandlung und Transparenz ein. Die Auftragsbekanntmachung beinhaltete nämlich weder Angaben zum geschätzten Wert der Beschaffung noch zum Höchstwert der Vereinbarung oder zur Höchstmenge der zu beschaffenden Ware.

Der EuGH teilte die Auffassung des Bieters. Demnach ist es unzulässig, dass öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung keine Angaben zum Höchstwert der zu liefernden Ware machen. Aus den Grundsätzen der Transparenz- und Gleichbehandlung folgt die Pflicht des Auftraggebers solche Festlegungen zu treffen und diese zu veröffentlichen.

Die Angabe der Höchstmenge ist für Bieter von erheblicher Bedeutung. Erst auf Grundlage dieser Schätzung können sie zuverlässig beurteilen, ob ihre Leistungsfähigkeit für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung ausreicht. Das Fehlen der Angabe oder eine fehlende rechtliche Verbindlichkeit von Höchstwert oder -menge könnten überdies dazu führen, dass sich öffentliche Auftraggeber über den Höchstwert hinwegsetzen. Auftragnehmer könnten in diesen Fällen wiederum bei Nichterfüllung der Rahmenvereinbarung vertraglich haftbar gemacht werden, selbst bei Überschreitung der Höchstmenge durch den Auftraggeber.

Ohnehin haben öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 5 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24/EU den Gesamtauftragswert zu schätzen. Dann kann der Wert den Bietern auch ohne Weiteres mitgeteilt werden. Außerdem hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung die Beschaffung unter Angabe der Menge bzw. des Wertes der gesamten Leistung zu beschreiben. Dabei muss er zumindest eine Höchstmenge bzw. einen Höchstwert der voraussichtlichen Lieferungen angeben.