GesetzgebungVergaberecht

Neue Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten ab 12.01.2023

Am 12.01.2023 trat europaweit die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten in Kraft. Zweck der Verordnung (VO (EU) 2022/2560) ist es, für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu sorgen, indem Verzerrungen, verursacht durch drittstaatliche Subventionen, angegangen werden. Hierzu wurde die Kommission dazu befugt, finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten an in Europa wirtschaftlich tätigen Unternehmen zu prüfen und gegen entstandene Wettbewerbsverzerrungen vorzugehen.

Die Verordnung betrifft drittstaatliche Subventionen, die Unternehmen gewährt werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausüben. Sie gilt auch für Unternehmen, die an öffentlichen Vergabeverfahren in der EU teilnehmen. Eine drittstaatliche Subvention liegt immer dann vor, wenn ein Drittstaat eine finanzielle Zuwendung gewährt, die einem in der EU wirtschaftlich tätigen Unternehmen einen Vorteil verschafft. Finanzielle Zuwendungen sind z.B. der Transfer von Geld oder Verbindlichkeiten, Kreditgarantien, Steueranreize oder ein Schuldenerlass. Eine Verzerrung des Wettbewerbs liegt immer dann vor, wenn eine Subvention aus Drittstaaten geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens zu verbessern und die Subvention dadurch zu einer Wettbewerbsverfälschung führt oder führen kann. Ob das der Fall ist, wird anhand mehrerer Indikatoren wie u.a. der Höhe und Art der Subvention ermittelt. Zwar können solche Verzerrungen grundsätzlich bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auftreten, aber insbesondere bei öffentlichen Vergabeverfahren ist dies der Fall.

Inwieweit sich die Verordnung auf öffentliche Vergabeverfahren auswirkt, stellten wir bereits in einem unserer Beiträge („EU plant Ausschluss subventionierter Unternehmen aus Drittstaaten!“) dar. Demnach müssen Bieter u.a. erhaltene drittstaatlichen Zuwendungen melden, sofern der geschätzte Auftragswert des Vergabeverfahrens mindestens 250 Mio. Euro beträgt und das Unternehmen in den letzten drei Jahren finanzielle Zuwendungen von insgesamt mindestens 4 Mio. Euro pro Drittstaat erhalten hat. Wird ein Auftrag dagegen in Lose unterteilt, so ist die drittstaatliche Zuwendung meldepflichtig, wenn der Wert des Loses oder der Gesamtwert aller Lose, um die sich der Bieter bewirbt, mindestens 125 Mio. Euro beträgt.

Zwar ist die Verordnung am 12.01.2023 in Kraft getreten. Allerdings wird sie erst ab dem 12.07.2023 angewendet, so dass die Kommission ab diesem Zeitpunkt befugt ist, Prüfungen einzuleiten. Zudem haben Unternehmen ab dem 12.10.2023 eine Anmeldepflicht.