In einer Vergabe von Dienstleistungen im offenen Verfahren sollte eine Bieterin den Zuschlag erhalten. Der zweitplatzierte Bieter rügte die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zuschlagserteilung. Denn das Angebot der erstplatzierten Bieterin sei wegen eines inhaltlich unzureichend eingereichten Eignungsnachweises nach § 57 Abs. 1 VgV auszuschließen. Der geforderte Nachweis wurde zwar in den Vergabeunterlagen, aber nicht in der Bekanntmachung benannt.
Das OLG München hielt den Angebotsausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV für unzulässig. Denn ein Auftraggeber muss klar zum Ausdruck bringen, welche Voraussetzungen an die Eignung gestellt und welche Erklärungen bzw. Nachweise verlangt werden. Die vorzulegenden Eignungsnachweise sind durch den Auftraggeber nach Art, Inhalt und Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen. Maßgeblich für das Verständnis ist der objektive Empfängerhorizont der potentiellen Bieter.
Bei Unklarheiten dürfen Bieter die Vergabeunterlagen auslegen, um den Willen des Auftraggebers zu ergründen. Verbleiben auch dann noch Unklarheiten und Widersprüche, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Außerdem betonte der Vergabesenat, dass aus den Vergabeunterlagen deutlich erkennbar sein muss, wenn eine bestimmte Erklärung vom Bieter bereits bis zum Ablauf der Angebotsfrist einzureichen ist. Vorliegend wurde dies nicht ausreichend gemacht. Das Angebot durfte daher nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Stattdessen hat der Auftraggeber die fehlende oder inhaltlich unzureichende Erklärung nach § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern.