RechtsprechungVergaberecht

Leistungsgegenstand muss bei Vergabeentscheidung vorliegen (OLG Rostock, 01.09.2021, 17 Verg 2/21)

Ein öffentlicher Auftraggeber beschaffte im Wege der Direktvergabe die sog. „Luca-App“. Ein Muss-Kriterium war die Schnittstellte zu dem von Gesundheitsämtern genutzten System SORMAS. Ein Mitbewerber erfuhr von der bevorstehenden Vergabe und stellte einen Nachprüfungsantrag, da er eine solche Kontaktnachverfolgungs-App wohl ebenfalls anbieten könne. Die Vergabekammer lehnte den Antrag ab. Denn anders als die App des beauftragten Bieters verfügt seine App nicht über die geforderte Schnittstelle. Auch der Hinweis des Mitbewerbers, dass diese innerhalb von zwei Stunden ergänzt werden könne, änderte nichts an der Entscheidung.

Das OLG Rostock stimmte der Vergabekammer zu. Das Angebot des Mitbewerbers erfüllte nicht die Mindestanforderungen des Auftraggebers an die Leistung und war somit nicht zuschlagsfähig. Das geforderte Kriterium der Schnittstelle entsprach dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers. Auf die tatsächliche Nutzung des Systems in der Praxis kommt es dabei nicht an.

Weiterhin erklärte das Gericht, dass bei der Entscheidung über die Zuschlagsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung abzustellen sei. Denn die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Notvergabe (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) kann nur zu diesem unverrückbaren Zeitpunkt sinnvoll beantwortet werden. Vorliegend bedurfte dies jedoch keiner Entscheidung, da die App des Antragstellers selbst im Nachprüfungsverfahren noch keine Schnittstelle hatte.