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Kalkulationsvorgaben müssen eindeutig und bestimmt sein! (VK Rheinland-Pfalz, 28.05.2021, VK 2-33/20)

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb in einem EU-weiten offenen Verfahren die Vergabe von Busverkehrsdiensten aus. Der Preis war das einzige Zuschlagskriterium. Zwischen dem Angebot des erst- und zweitplatzierten Bieters lag ein sichtbarer preislicher Abstand. Der erstplatzierte Bieter konnte seine Kalkulation jedoch aufklären. Daher beabsichtigte der Auftraggeber, ihm den Zuschlag zu erteilen. Der zweitplatzierte Bieter rügte die Verletzung seiner Rechte. Demnach soll der andere Bieter sich nicht an die festgelegten Preisfaktoren zur Kalkulation gehalten haben. Deshalb sei sein Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen.

Die VK Rheinland-Pfalz entschied, dass der zweitplatzierte Bieter nicht in seinen Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt sei. Denn nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV werden nur Angebote ausgeschlossen, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten. Vorliegend konnten Bieter aus den Vergabeunterlagen keine eindeutigen Kalkulationsvorgaben entnehmen. Auch durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont blieben mehrere Interpretationsmöglichkeiten vertretbar.

Ein Auftraggeber muss klar ausdrücken, wenn bestimmte Kosten in einer konkreten Einzelposition einzuberechnen sind. Nur dann handelt es sich um eindeutige Kalkulationsvorgaben, an die Bieter gebunden sind und deren Fehlen einen Angebotsausschluss rechtfertigt. Die Kalkulationsvorgaben müssen eindeutig und bestimmt sein. Hier waren die Angaben jedoch missverständlich, der Ausschluss war damit unzulässig.