RechtsprechungVergaberecht

Vorabinformation darf auch über E-Vergabeplattform versandt werden (VK Sachsen, 27.02.2020, 1 / SVK / 041 – 19)

Die VK Südbayern (23 09.2019, Z3-3-3194-1-07-03/19) entschied 2019, dass eine Vorabinformation an unterlegene Bieter nicht über die E-Vergabeplattform versendet werden darf. Dem trat die VK Saarland ( 22.03.2021, 1 VK 06/20) entgegen. Sie hält einen Versand der Vorabinformation über eine über eine E-Vergabeplattform für zulässig. Nun schließt sich auch die VK Sachsen der Ansicht der VK Saarland an. Demnach erfüllt eine im Projektraum hochgeladene Vorabinformation die Kriterien des „Absendens“ nach § 134 Abs. 2 GWB.

Laut der VK Sachsen erfüllt eine hochgeladene Nachricht auf der E-Vergabeplattform die Textformanforderungen gemäß § 126b BGB. Weiterhin gilt das Hochladen der Datei als „Absenden“ im Sinne des § 134 Abs. 2 GWB. Entscheidend ist, dass die Nachricht den Machtbereich des Absenders verlässt und in die Sphäre des Empfängers gelangt. Dort hat nur der Empfänger Zugriff auf die Nachricht. Mit dem Betätigen des „Sende-Buttons“ hat der Absender somit keine Möglichkeit mehr auf die Nachricht einzuwirken.

Für die Praxis heißt das: Vorabinformationen dürfen über die E-Vergabeplattform versendet werden.