RechtsprechungVergaberecht

Corona bedingte Aufhebung des Vergabeverfahrens (OLG Düsseldorf, 10.02.2021, Verg 23/20)

Das OLG Düsseldorf bestätigte mit seiner aktuellen Entscheidung die Ansicht der VK Bund (VK 1 – 32/20): Öffentliche Auftraggeber dürfen ein Vergabeverfahren aufgrund Corona bedingter Auswirkungen aufheben.

Ein Auftraggeber schrieb Arbeitsvermittlungsmaßnahmen in einem offenen Verfahren aus. Im laufenden Verfahren stellte er jedoch fest, dass der Bedarf für die ausgeschriebene Leistung nicht mehr einschätzbar war. Grund dafür waren die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt. Daher informierte der Auftraggeber die Bieter über die Aufhebung des Vergabeverfahrens. Eine Bieterin rügte die Aufhebung als vergaberechtsfehlerhaft – ohne Erfolg.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Auftraggeber zur Verfahrensaufhebung berechtigt war gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Denn die Grundlage des Vergabeverfahrens veränderte sich durch die pandemische Verbreitung des Corona-Virus wesentlich. Die Durchführung des Verfahrens auf dieser Grundlage war nicht mehr zumutbar. Die Prognoseentscheidung des Auftraggebers war somit rechtmäßig und ermessensfehlerfrei.

Unschädlich ist, dass der Auftraggeber erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens den Aufhebungsgrund konkretisierte. Denn der Dokumentationsmangel wurde durch einen nachgeschobenen Vortrag geheilt.