RechtsprechungVergaberecht

Sechsmonatige Probezeit in öffentlichem Dienstleistungsauftrag zulässig! (OLG Düsseldorf, 12.07.2021, 22 U 8/21)

Eine sechsmonatige Probezeit mit jederzeitigem Kündigungsrecht des Auftraggebers ist keine unangemessene Benachteiligung des Bieters und vergaberechtlich zulässig.

Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit der Durchführung von Reinigungsdienstleistungen. Der Vertrag beinhaltete eine sechsmonatige Probezeit, in der ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden durfte. Der Auftraggeber war mit der erbrachten Leistung nicht zufrieden und kündigte den Vertrag innerhalb der Probezeit unter Berufung auf die obige Regelung und aus wichtigem Grund. Von der Neuvergabe sollte der Auftragnehmer ausgeschlossen werden.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Auftraggeber den Vertrag kündigen durfte. Die Klausel über die Probezeit ist zwar eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Sie ist aber nach AGB-Recht zulässig. Unschädlich ist, dass die Vertragsklausel aufgrund der vergaberechtlichen Vorgaben mehrfach verwendet werden musste. Außerdem benachteiligt die Vereinbarung Bieter zumindest dann nicht unangemessen, wenn ein dienstvertragsähnlicher Vertrag für eine längere Zeit mit wiederkehrenden Leistungen vereinbart wurde. Vorliegend lag ein Werkvertrag nach § 631 BGB und damit ein vergleichbarer Vertrag vor.

Zudem bestätigte das Gericht, dass der gekündigte Auftragnehmer in einer Neuausschreibung gemäß § 124 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GWB ausgeschlossen werden durfte, da er bisherig wesentliche Leistungen erheblich mangelhaft erfüllte.