RechtsprechungVergaberecht

Auskömmlichkeitsprüfung auch bei Abweichung von Auftragswertschätzung (OLG Düsseldorf, 19.05.2021, Verg 13/21)

Die Pflicht öffentlicher Auftraggeber zur Durchführung einer Auskömmlichkeitsprüfung ergibt sich aus § 60 Abs. 1 VgV.

Hierzu hat die Rechtsprechung Kriterien bezüglich der Preisabstände zwischen einzelnen Angeboten entwickelt. Das OLG Karlsruhe (06.08.2014, 15 Verg 7/14) und das OLG Celle (19.02.2015, 13 Verg 11/14) entschieden, dass eine Auskömmlichkeitsprüfung überhaupt erst zulässig ist, wenn zwischen dem günstigsten und dem nächstplatzierten Angebot ein Abstand von mindestens 10 – 20 % liegt. Auch das OLG Düsseldorf (13.12.2017, VII-Verg 33/17) lehnte bislang Auskömmlichkeitsprüfungen ab, sofern es sich nur um Abweichungen im unteren einstelligen Prozentbereich handelte oder ein zu hoch angesetzter Auftragswert als Vergleichsgröße diente.

Nun aber entschied das OLG Düsseldorf, dass Angebotspreise auch dann aufgeklärt werden dürfen, wenn die Aufgreifschwelle nicht erreicht wird. Der preisliche Abstand zwischen Angeboten ist nämlich nicht der einzige Bezugspunkt für die Entscheidung, ob eine Preisprüfung erfolgt.

Vielmehr kann ein Angebot auch aus anderen Gründen konkreten Anlass zur Preisprüfung geben. Ein Grund ist etwa die Abweichung vom seitens des Auftraggebers geschätzten Auftragswert. Da der vom betreffenden Bieter angebotene Gesamtpreis um 11 % über der Auftragswertschätzung lag, war die Auskömmlichkeitsprüfung hier zulässig. Hierfür ist unerheblich, ob der geschätzte Auftragswert in der Auftragsbekanntmachung benannt wird.