Ab wann ein Angebotspreis so tief ist, dass der öffentliche Auftraggeber eine Auskömmlichkeitsprüfung durchführen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Im Allgemeinen halten die Gerichte eine Aufgreifschwelle bei einem Abweichen von ca. 10 bis 20 % vom nächsthöheren Angebot für erreicht. Das OLG Karlsruhe hat jüngst entschieden, dass eine Auskömmlichkeitsprüfung nicht erlaubt ist, wenn die Abweichung unter 10 % liegt. Das OLG Celle geht noch darüber hinaus und hält eine Auskömmlichkeitsprüfung für unzulässig, sofern die Abweichung unter 20 % liegt (19.2.2015, 13 Verg 11/14). Unter diesen Umständen dürfen von einem Bieter keine weiteren Angaben zum Nachweis der Auskömmlichkeit seiner Kalkulation gefordert werden.
Ein Gedanke zu „OLG Celle: Preisaufklärung erst ab 20 % Abweichung (19.02.2015, 13 Verg 11/14)“
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