Ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigte die Vergabe von Apothekenleistungen zur Krankenhausversorgung. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Nach Eingang der Angebote forderte der Auftraggeber einen der Bieter zur Aufklärung des Angebots auf, da einige Preisangaben fehlten. Der Bieter erklärte, dass die entsprechenden Produkte der einzelnen Positionen außer Handel seien und daher kein Preis angeboten werden konnte. Der Auftraggeber gab sich mit der Stellungnahme zufrieden und erteilte dem Bieter den Zuschlag. Eine andere Bieterin rügte u.a. erfolglos, dass die Verfahrensführung fast vollständig an einen externen Dienstleister übertragen wurde. Insbesondere dürfe die Angebotseröffnung nicht auf externe Dritte delegiert werden. Anschließend stellte die Bieterin einen Nachprüfungsantrag – ohne Erfolg!
Die Vergabekammer entschied, dass das Vergabeverfahren zulässigerweise auf einen Beschaffungsdienstleister übertragen wurde. Denn der Auftraggeber hatte sich als „Herr des Verfahrens“ ausreichend mit den unmittelbar das Vergabeverfahren betreffenden Entscheidungen im Vergabeverfahren, der Frage nach Aufklärungsbedarf sowie der Preiswertung mit den Vorschlägen des Beschaffungsdienstleisters befasst und sich diese nach einer Überprüfung zu Eigen gemacht. Um zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Entscheidungszuständigkeit nur formal bei der Vergabestelle verbleibt und zur leeren Hülle verkommt, kann der Auftraggeber nur bestimmte Aspekte an einen externen sog. Beschaffungsdienstleister übergeben. Daher dürfen Beschaffungsdienstleister lediglich rein verwaltungstechnische Tätigkeiten wie z.B. das Zusammenstellen und Prüfungen von Unterlagen, übernehmen. Hier war der Beschaffungsdienstleister nur mit entsprechenden Tätigkeiten betraut, so dass der Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen in ausreichendem Maße selbst traf.
Zudem erklärte die Vergabekammer, dass durch die inzwischen im Regelfall elektronische Durchführung des Vergabeverfahrens, insbesondere durch die Nutzung von Vergabeplattformen zur Angebotsabgabe und Angebotseröffnung, die Gefahr von Manipulationen verschwindend gering sei. Auch in diesem Vergabeverfahren lagen keine Hinweise für eine Manipulationsgefahr bei der Angebotseröffnung vor, so dass die Vertreter des Aufraggebers gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 VgV auch Mitarbeiter eines ermächtigten Beschaffungsdienstleisters sein durften. Mit dieser Entscheidung schloss sich die Vergabekammer erstmalig der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (14.11.2018, Verg 31/18) an.