RechtsprechungVergaberecht

Rechtsanwälte dürfen Angebote öffnen (OLG Düsseldorf, 14.11.2018, VII-Verg 31/18)

§ 55 Abs. 2 S. 1 VgV verlangt, dass mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers die eingegangenen Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen. Die VK Südbayern sorgte Anfang des letzten Jahres für Verunsicherung: Nach ihrer Auslegung sollen nur Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers selbst die Angebote öffnen dürfen. Die vielfach geübte Praxis, externe Dienstleister oder Rechtsanwälte mit der Angebotsöffnung zu betrauen, sei nicht zulässig.

Der Düsseldorfer Vergabesenat stellte nun klar, dass jede vom öffentlichen Auftraggeber ermächtigte Person zu seinen Vertretern zählt, also auch Mitarbeiter oder externe Berater und „ebenso ein Rechtsanwalt“. Weil sich bereits aus den Vergabeakten und der Auftragsbekanntmachung ergab, dass die Rechtsanwälte den öffentlichen Auftraggeber während des Verfahrens beraten haben, musste der öffentliche Auftraggeber dem Gericht auch keine Vollmacht vorlegen.

Die Entscheidung ist auf die Öffnung von Angeboten in E-Vergabeverfahren übertragbar. Dort wird die Angebotsöffnung im Vier-Augen-Prinzip sichergestellt, indem zwei Vertreter zuvor ihre Zugangscodes gemeinsam eingeben müssen­.