RechtsprechungVergaberecht

Verzögertes offenes Verfahren rechtfertigt keine Interimsvergabe (VK Bund, 20.07.2022, VK 2-60/22)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab Lieferaufträge im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnehmerwettbewerb aufgrund von besonderer Dringlichkeit. Er forderte nur ein einziges Unternehmen zur Angebotsabgabe auf und erteilte diesem Bieter anschließend den Zuschlag. Ein anderes Unternehmen erlangte Kenntnis von der Interimsvergabe und rügte die Vergaberechtswidrigkeit, da hierfür keine Dringlichkeit vorgelegen habe. Nach erfolgloser Rüge stellte das Unternehmen einen Nachprüfungsantrag – mit Erfolg!

Die Vergabekammer entschied, dass die Interimsvergabe vergaberechtswidrig war, da es an der Dringlichkeit fehlte (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV). Insbesondere lag weder eine akute Gefahrensituation noch ein Fall höherer Gewalt vor, die den Beschaffungsbedarf ausgelöst hätten. Vielmehr handelt es sich um einen gewöhnlichen, regulären und kontinuierlich auftretenden Beschaffungsbedarf. Die Begründung des Auftraggebers, wonach sich die Dringlichkeit daraus ergeben habe, dass sich ein vorheriges offenes Vergabeverfahren aus verschiedenen Gründen verzögerte, genügt nicht um einen Fall der akuten Gefahrensituation zu rechtfertigen. Zudem ist ein verzögertes reguläres Vergabeverfahren von vornherein ungeeignet, um in den Anwendungsbereich der Ausnahmenorm (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) einbezogen zu werden.

Weiterhin erklärte die Vergabekammer, dass Verzögerungen in einem regulären Vergabeverfahren regelmäßig – so auch hier – dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Denn dieser ist Herr des Vergabeverfahrens. Demnach sind auch die Abläufe seiner Sphäre zuzurechnen. Der Interimsvertrag war somit gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam.