RechtsprechungVergaberecht

Unangemessene Beschränkung der Kalkulationsfreiheit durch Preismuster (VK Bund, 22.08.2022, VK 1-73/22)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb Unterstützungsleistungen im Bereich von Telekommunikationsplattformen. Das Verhandlungsverfahren wurde in Form eines strukturieren Verhandlungsprozesses durchgeführt.  Im finalen Vergabeprozess sollten nur noch Angebote zugelassen werden, die jeweils einem vom Auftraggeber vor dem Beginn des Verhandlungsprozesses vorgegebenen Preismuster entsprachen. Hierfür wurde der Preisdurchschnitt der Erstangebote aller Bieter berechnet. Diese Durchschnittspreise bildeten ein Preismuster, das im weiteren Verlauf für alle Bieter gleichermaßen, verbindlich vorgegeben wurde und auch für Einzelpositionen galt. Der Auftraggeber schloss einen der Bieter aus, da sein Angebot in der Gesamtbewertung auf dem letzten Rang abrutschte. Daraufhin stellte der Bieter einen Nachprüfungsantrag – mit Erfolg!

Die Vergabekammer entschied, dass die Vorgabe eines Durchschnittspreismusters unzulässig ist, da sie die Bieter unangemessen in ihrer Kalkulationsfreiheit beschränkt. Denn Bieter sind in ihrer Preiskalkulation grundsätzlich frei. Das umfasst auch die Befugnis festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen. Zwar dürfen Auftraggeber im Rahmen ihrer Bestimmungsfreiheit grundsätzlich Kalkulationsvorgaben aufstellen, auch wenn dies die Kalkulationsfreiheit der Bieter beschränkt und in gewissem Umfang auch den Preiswettbewerb kanalisiert. Diesem Grundsatz folgte auch schon die Vergabekammer Westfalen in einer früheren Entscheidung vom 09.02.2022 (VK 2-59/21). Entscheidend ist aber, dass die Kalkulationsvorgaben den Bieter nicht unzumutbar belasten. Daran fehlt es hier nach Auffassung der Vergabekammer.

Zudem bewirkt die Vorgabe weitreichender Preismuster, dass sämtliche Bieter in gleichem Maße Rabatte auf die Einzelposition gewähren müssen. Die unterschiedlichen Spielräume der Bieter bei den jeweiligen Einzelpositionen können so nicht mehr berücksichtigt werden. Vielmehr werden alle Bieter gleichbehandelt, ohne dass deren tatsächlichen Voraussetzungen immer gleich sind. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund lag hierfür nicht vor.

Schließlich erklärte die Vergabekammer, dass auch die Vorgabe, wonach Bieter in sämtlichen Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses ausschließlich auskömmliche Preise anbieten dürfen, vergaberechtswidrig sei. Nach § 54 SektVO kommt es bei der Frage, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt, nämlich auf den Gesamtpreis des Angebots an und nicht auf die Preise einzelner Leistungspositionen.