RechtsprechungVergaberecht

Auftraggeber muss Nebenangebote ausdrücklich zulassen! (OLG Frankfurt, 25.11.2021, 11 Verg 4/21)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem EU-weiten Vergabeverfahren einen Bauauftrag. Aus den Vergabeunterlagen ergab sich, dass nur technische Nebenangebote zugelassen sind. Ein Bieter gab ein Haupt- und sechs Nebenangebote ab. Der Auftraggeber teilte jedoch mit, dass es sich um unzulässige Pauschalpreisnebenangebote gem. § 16 Nr. 5 VOB/A-EU handle. Im Ergebnis sollte ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten. Daraufhin reichte der unterlegene Bieter einen Nachprüfungsantrag ein, jedoch ohne Erfolg. Gegen diese Entscheidung legte der Bieter anschließend sofortige Beschwerde ein.

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung der Vergabekammer und stellte fest, dass der Bieter gemäß § 16 Nr. 5 VOB/A-EU von der Wertung auszuschließen sei. Demnach werden Nebenangebote nur gewertet, wenn der Auftraggeber sie auch ausdrücklich zugelassen hat. Dabei kann der Auftraggeber bei der Zulassung von Nebenangeboten nach Art und Umfang differenzieren. Hier schloss der Auftraggeber wirtschaftliche Nebenangebote aus. Also waren Angebote, die eine abweichende Vergütungsform oder bedingte Preisnachlässe beinhalteten, unzulässig. Die Angebote des Bieters betrafen Pauschalpreise, die von dem festgelegten Einheitspreis in den Vergabeunterlagen abwichen. Als solche waren sie keine technischen, sondern wirtschaftliche Nebenangebote und damit unzulässig.

Zudem erinnerte der Vergabesenat daran, dass Vergabeunterlagen stets aus Sicht eines verständigen, mit der Materie vertrauten Bieter auszulegen sind. Hier ergab die Auslegung der Unterlagen eindeutig, dass wirtschaftliche Nebenangebote unzulässig waren. Denn der Bauvertrag war erkennbar als Einheitspreisvertrag konzipiert.