Eine Bieterin gab in einem Vergabeverfahren das wirtschaftlichste Angebot ab. Die öffentliche Auftraggeberin erteilte jedoch keinen Zuschlag, sondern hob das Vergabeverfahren auf. Ein Aufhebungsgrund bestand nicht. Nach drei Monaten wiederholte die Auftraggeberin das Vergabeverfahren mit inhaltsgleicher Leistungsbeschreibung und forderte unter anderem die vorherige Bestbieterin erneut zur Angebotsabgabe auf. Das neue Angebot der Bieterin belegte jedoch nicht mehr den ersten Rang. Den Zuschlag erhielt ein Mitbewerber.
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