Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb EU-weit Dienstleistungen aus. Wegen des plötzlichen Ausbruchs der Corona-Pandemie hob er das laufende Vergabeverfahren auf. Dagegen wandte sich die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren – ohne Erfolg.
Die Vergabekammer des Bundes (06.05.2020, VK 1 – 32/20) stellt klar: Die Ausbreitung der Pandemie ist eine wesentliche Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Deshalb durfte der Auftraggeber das Verfahren aufheben. Da der Auftraggeber aufgrund der Pandemie den Beschaffungsbedarf nicht mehr zuverlässig einschätzen konnte, war die Aufhebung des Verfahrens zulässig. Zudem wurden im Zuge der Pandemie kurzfristig die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für andere Zwecke verplant. Auch dies rechtfertigte die Aufhebung des Vergabeverfahrens nach Ansicht der Vergabekammer.
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