Öffentliche Auftraggeber verstoßen gegen ihre Rücksichtsnahmepflicht, wenn sie einen offensichtlichen Kalkulationsfehler eines Bieters erkennen und trotz Unzumutbarkeit der Durchführung des Auftrags den Zuschlag auf dessen Angebot erteilen. Die wirtschaftliche Existenz des betreffenden Bieters muss dafür nicht bedroht sein.
Die Veröffentlichung finden Sie hier.
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Ein Gedanke zu „Vergaberecht in der Gebäudereinigung – Reinigungs Markt Ausgabe 02/2020“
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