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Coronavirus: Rundschreiben des BMWi zur Anwendung des Vergaberechts

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat heute anlässlich der Coronavirus-Pandemie ein Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts verffentlicht (Az. 20601/000#003). In dem u.a. an alle Bundesministerien und Bundesländer gerichteten Rundschreiben erläutert das BMWi, wie Vergabeverfahren zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die zur Eindämmung der Pandemie und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dringend erforderlich sind, schnell und effizient durchgeführt werden können.

Oberhalb der EU-Schwellenwerte

Das BMWi empfiehlt bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte (vgl. Neue Schwellenwerte ab 2020) wegen der bestehenden Gefährdung fundamentaler Rechtsgüter und zugleich bestehenden Marktverknappung an medizinischem Material die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewewerb gem. § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 4, 17 VgV. Im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich richtet sich dies nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) VSVgV. In besonders dringlichen Fällen können Angebotsfristen sogar auf null Tage gekürzt werden. Zudem kann es zulässig sein, auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Für Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte führt das BMWi Entsprechendes aus. Als ultima ratio schlägt das BMWi sogar die partielle Aussetzung der UVgO vor.

Bestehende Verträge

Bestehende Verträge können unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 GWB verändert, verlängert oder ausgeweitet werden.

Das Rundschreiben finden Sie hier.

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