Nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB dürfen öffentliche Auftraggeber einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn er einen früheren Auftrag in wesentlichen Punkten mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
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