VergaberechtVeröffentlichungen

Vergaberecht in der Gebäudereinigung – Reinigungs Markt Ausgabe 04-2018

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In einem Vergabeverfahren übernahm der öffentliche Auftraggeber als Auftragswert ungeprüft den Wert des alten Auftrages. Die zwei abgegebenen Angebote lagen deutlich über diesem Schätzwert. Wegen der Preisdifferenzen musste sich der öffentliche Auftraggeber im Anschluss intensiv mit den Kalkulationsgrundlagen der Bieter auseinandersetzen. Erfahrungswerte aus weit zurückliegenden Vergabeverfahren können dabei nicht der Maßstab sein, so die Vergabekammer Niedersachsen (13.07.2017, VgK-17/2017). Insbesondere wenn die letzte Auftragsvergabe, wie hier, länger zurückliegt, darf in der Regel nicht auf die alten Auftragswerte zurückgegriffen werden. Die Folge: Eine rechtssichere Auskömmlichkeitsprüfung ist nicht möglich und der hierauf gestützte Ausschluss niedriger Angebote ist unzulässig.

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