Unternehmen, die wegen Verfehlungen als vergaberechtlich unzuverlässig gelten, müssen von ihnen unternommene Selbstreinigungsmaßnahmen umfassend nachweisen. Andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Zuverlässigkeit wiedererlangt haben (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GWB).
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