Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EG VOB/A „dürfen“ Auftraggeber unklare Angebotsinhalte aufklären, solange dies nicht zu einer Nachverhandlung der Angebotsinhalte führt. Der Berliner Vergabesenat stellt nun klar: Das „Dürfen“ kann zu einem „Müssen“ werden, wenn das Angebot eines Bieter oder von ihm eingereichte Vordrucke offensichtliche Eintragungsfehler enthalten (KG, 07.08.2015, Verg 1/15). Dann muss der Auftraggeber einen Hinweis erteilen und dem Bieter die Möglichkeit geben, den klar erkennbaren Fehler innerhalb angemessener Frist zu korrigieren.
Fehler selbst korrigieren
Der Vergabesenat geht noch einen Schritt weiter: Bei offensichtlichen Eintragungsfehlern kann der Auftraggeber, soweit das möglich ist, die notwendigen Berichtigungen sogar selbst vornehmen. Sinn des Vergabeverfahrens ist nämlich auch, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen und ein solches nicht an formalistischen Gesichtspunkten scheitern zu lassen. Angebotsausschlüssen aufgrund kleinster Formfehler erteilt das Gericht damit eine Absage.
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