RechtsprechungVergaberecht

Auftraggeber dürfen Angebote nicht korrigieren (VK Lüneburg, 26.03.2019, VgK – 03 / 2019)

Hat ein öffentlicher Auftraggeber Zweifel an der Richtigkeit wertungsrelevanter Angaben eines Bieters, darf er sie nicht nach eigenem Ermessen korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn er sich in den Vergabeunterlagen vorbehalten hat, am Bewertungsergebnis „gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen“. Derartige Eingriffe verstoßen gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Der Berliner Vergabesenat (KG, 07.08.2015, Verg 1/15) sah dies zumindest bei offensichtlichen Eintragungsfehlern anders.

Aufklärung statt Korrektur

Stattdessen kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VgV aufklären. Dabei ist zu beachten, dass Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VgV unzulässig sind.