Nachträglicher Verzicht auf Mindestanforderungen zulässig (OLG Düsseldorf, 27.05.2013, VII-Verg 9/13)
Auftraggeber dürfen von ihren selbst gewählten Mindestanforderungen abweichen. Dies gilt sogar nach Öffnung der Angebote, solange sie keinen Bieter diskriminieren (OLG Düsseldorf, 27.05.2013, VII-Verg 9/13). Mindestanforderungen nicht unveränderlich Bei der EU-weiten Ausschreibung einer Hörsaalbestuhlung im offenen Verfahren wichen alle Angebote von den Ausschreibungsbedingungen ab. Antragsteller und Beigeladener boten für die Stühle andere als die zwingend […]