RechtsprechungVergaberecht

Europaweite Vergabe auch bei Unterschreiten des Schwellenwerts (KG Berlin, 24.10.2013, Verg 11/13)

Liegt die Schätzung des Auftragswerts oberhalb des Schwellenwerts, während das für den Zuschlag ausgewählte Angebot den Schwellenwert deutlich unterschreitet, ist der Auftrag gleichwohl nach den Vorschriften für europaweite Vergabeverfahren auszuschreiben. Dies hat der Vergabesenat des KG Berlin mit Beschluss vom 24.10.2013 entschieden.

Schätzung nur Anhaltspunkt

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass eine im Voraus vorgenommene Schätzung naturgemäß nur ein Anhaltspunkt sein kann, so dass sich nachträglich Abweichungen ergeben können. So lagen auch einige der eingegangenen Angebote deutlich oberhalb des Schwellenwerts. Zum anderen ist der öffentliche Auftraggeber aufgrund seiner Selbstbindung an das einmal bekannt gegebene Vorgehen gebunden. Außerdem ist an eine zu hoch ausgefallene Schätzung ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Denn anders als im umgekehrten Fall einer zu niedrigen Schätzung werden hier keine Bieterrechte eingeschränkt.