RechtsprechungVergaberecht

VOF: Kein Ausschluss vorbefasster Bieter bei Ausgleich des Wissensvorsprungs (OLG München, 25.07.2013, Verg 7/13)

Ein Bieter, der wegen seiner früheren Tätigkeit für den öffentlichen Auftraggeber Wissensvorsprünge gegenüber Mitbewerbern eines späteren Vergabeverfahrens hat, muss nicht ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber die Wissensvorsprünge in diesem späteren Vergabeverfahren ausgleicht. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 25.07.2013 (Verg 7/13) entschieden.

Wissensvorsprung aufgrund Vorbefassung

In einem Vergabeverfahren nach der VOF schrieb ein Auftraggeber die Leistungsphasen 5-9 für Freianlagen (§ 39 Abs. 4 i.V.m. Anlage 11 HOAI) aus. Einer der Bieter hatte zuvor bereits die Leistungsphasen 1-4 für den Auftraggeber ausgeführt. Deshalb wehrte sich ein Mitbewerber gegen dessen erneute Teilnahme an dem zweiten Vergabeverfahren und verlangte den Ausschluss des vorbefassten Bieters. Begründung: Aus seiner früheren Tätigkeit habe er umfassendes Sonderwissen, das ihm im späteren Vergabeverfahren einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Mitbewerbern verschafft.

Entscheidend: Vorteilsausgleich

Dem folgte der Vergabesenat nicht. Zwar hielt er das betreffende Unternehmen für vorbefasst im Sinne von § 4 Abs. 5 VOF. Ein Ausschluss vom späteren Vergabeverfahren war trotzdem nicht erforderlich, da der Auftraggeber die bestehenden Wissensvorsprünge ausgeglichen hat. Er hat den Bietern insbesondere die Planung und Konzeption des vorbefassten Unternehmens zur Verfügung gestellt.

Wichtig für betroffene Unternehmen: Das Verlangen nach einer Offenlegung sämtlicher Besprechungsprotokolle hat der Vergabesenat ebenfalls abgelehnt. Dies verbietet sich schon deshalb, weil dann eine Gefährdung der Geschäftsgeheimnisse des vorbefassten Unternehmens zu befürchten wäre. Ausreichend ist es, so viele Informationen bekanntzugeben, dass die anderen Bieter zu den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie der vorbefasste Bieter ihr Angebot ausarbeiten können. Hierfür ist selbst die Kenntnis der geschätzten Auftragssumme nicht erforderlich, so das OLG München weiter.

Auch für VOB, VOL und VSVgV relevant

Vergleichbare Regelungen zum Umgang mit vorbefassten Bietern finden sich auch in §§ 6 Abs. 7 EG VOL/A, 6 Abs. 6 EG VOL/A, 11 Abs. 2 VSVgV. Die Entscheidung hat also auch für die Vergabe anderer Leistungen Bedeutung.