RechtsprechungVergaberecht

Bevollmächtigtes Mitglied einer Bietergemeinschaft darf allein Nachprüfungsantrag stellen (OLG Düsseldorf, 27.11.2013, VII-Verg 20/13)

Grundsätzlich stehen dem einzelnen Mitglied einer Bietergemeinschaft keine subjektiven Bieterrechte zu, da allein die Bietergemeinschaft ein Interesse am Auftrag hat. Anders jedoch, wenn das klagende Mitglied umfassend zur Geschäftsführung und Vertretung ermächtigt wurde (OLG Düsseldorf, 27.11.2013, VII-Verg 20/13).

Keine Vollmacht nötig

In dem entschiedenen Fall ergab sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus dem Gesellschaftsvertrag der Bietergemeinschaft. Unter diesen Umständen benötigt das klagende Mitglied der Bietergemeinschaft keine Vollmacht. Denn die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis umfasst auch das Recht, im Namen der Bietergemeinschaft zu klagen.

Entgegenstehender Wille anderer Mitglieder unbeachtlich

Besonders brisant: Das andere Unternehmen der zweigliedrigen Bietergemeinschaft erklärte gegenüber der Vergabekammer, dass sie mit dem Nachprüfungsantrag nicht einverstanden ist. Ohne Erfolg, so der Vergabesenat weiter. Denn der im Innenverhältnis erklärte Widerspruch hat gegenüber der umfassenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis keine Bedeutung.

Klagt hingegen ein nicht bevollmächtigtes Mitglied der Bietergemeinschaft Rechte der Bietergemeinschaft ein, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Dies gilt auch für die vorherige Erhebung einer Rüge (vgl. Blog vom 06.09.2013 zum Beschluss des OLG Dresden vom 23.07.2013, Verg 4/13).