GerichtsentscheidungenVergaberecht

„Ca.“-Angabe mit Verweis auf DIN-Norm ist keine unklare Vorgabe (VK Bund, 17.10.2025, VK 1-90/25)

Der Auftraggeber darf ein Angebot wegen Änderung der Vergabeunterlagen nur ausschließen, wenn die Vergabeunterlagen, von denen abgewichen wird inhaltlich unklar oder missverständlich sind. Das gilt insbesondere für die Leistungsbeschreibung

Im konkreten Fall gab der Auftraggeber Maßangaben im Leistungsverzeichnis mit dem Zusatz „ca.“ an. Die „ca.“- Angabe hat er sodann mit dem Toleranzbereich nach einer konkreten DIN-Norm eingegrenzt. Nach der VK Bund ist die „ca.“-Angabe wegen der in der DIN-Norm definierten Mindest- und Maximalwerte eindeutig und klar.

Der Auftraggeber verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot, wenn er wegen des Toleranzbereichs auf die DIN-Norm verweist und diese nicht als Auszug in den Vergabeunterlagen bereitstellt. Denn der Auftraggeber darf den Auftragsgegenstand auch unter Bezugnahme auf nationale Normen beschreiben. Die DIN-Norm ist  ebenfalls eine nationale Norm, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dass diese nur gegen ein Entgelt erhältlich ist, verstößt nicht gegen das Vergaberecht.