RechtsprechungVergaberecht

Angebotsaufklärung muss elektronisch erfolgen (VK Bund, Beschluss vom 22.04.2025, VK 1 -24/25)

Auftraggeber müssen eine Preisaufklärung elektronisch durchführen. Eine mündliche Kommunikation darf nämlich nicht erfolgen, wenn es um Vergabeunterlagen oder Angebote geht. Reicht der Bieter die geforderten Nachweise nicht fristgerecht elektronisch ein, so muss der Auftraggeber das Angebot ausschließen.

Kein Recht des Bieters auf Vor-Ort-Prüfumg

Die VK Bund stellte nun klar, dass der Angebotsausschluss auch dann rechtmäßig ist, wenn der Bieter die elektronischen Auskünfte unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert hat und dem Auftraggeber alternativ anbietet, vor Ort Einsicht in die vertraulichen Unterlagen zu nehmen.

Der Auftraggeber darf auf die formgerechte Übermittlung der Nachweise bestehen, er ist ohnehin zur Vertraulichkeit verpflichtet. Eine Einsichtnahme vor Ort ersetzt daher die elektronische Vorlage der geforderten Nachweise nicht.