Ein öffentlicher Auftraggeber muss das Nachforderungsschreiben an einen Bieter nicht unterschreiben. Denn die Nachforderung von Unterlagen hat gemäß § 9 Abs. 1 VgV mittels elektronischer Mittel in Textform zu erfolgen. Die Textform des § 126b BGB ist bereits eingehalten, wenn lediglich der Name des Erklärenden unter der Grußformel abgedruckt ist.
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