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Das Abwerben von Mitarbeitern ist keine schwere Verfehlung – Reinigungs Markt Ausgabe 6/2021

Eine Auftraggeberin schrieb einen Dienstleistungsvertrag im Wege eines offenen Verfahrens europaweit aus. Eine Bieterin rügte, dass die an erster Stelle stehende Mitbewerberin auszuschließen sei, da sie schwere Verfehlungen in Form eines wettbewerbswidrigen Verhaltens begangen habe. Denn sie habe versucht, an der Arbeitsstelle der Antragstellerin Mitarbeiter während der Arbeitszeit abzuwerben, um diese für die eigene Auftragsdurchführung zu übernehmen. Außerdem erfülle die Mitbewerberin die Anforderungen an das einzusetzende Personal nicht. Die Antragsgegnerin hätte diese prüfen müssen, da es sich insoweit um Zuschlagskriterien handelte.

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