RechtsprechungVergaberecht

eVergabe: Verweis auf externe Quellen reicht nicht (VK Bund, 07.11.2017, VK 2-128/17)

Will der öffentliche Auftraggeber ein Angebot wegen fehlender Angaben und Erklärungen ausschließen, muss er diese zuvor bei dem betreffenden Bieter eingefordert haben.

Nach § 41 Abs. 1 VgV muss der öffentliche Auftraggeber schon in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angeben, unter der jeder Bieter die Vergabeunterlagen ungehindert und insbesondere vollständig abrufen kann. Ein bloßer Verweis auf externe Quellen ist hierfür ungenügend. Im vorliegenden Fall hatte die Vergabestelle zwar eine elektronische Adresse für den Abruf der Unterlagen angegeben. Das von den Bietern zu verwendende Kalkulationsblatt für den Stundenverrechnungssatz mussten die Bieter jedoch bei einem Verband anfordern.