Vergaberecht in der Gebäudereinigung – Reinigungs Markt Ausgabe 08/2018

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Der nationale Gesetzgeber darf Sanktionen für unvollständig eingereichte Angebote vorsehen, muss dabei allerdings auf die Verhältnismäßigkeit achten. Wenn ein Bieter hohe Strafen für fehlende Unterlagen zahlen muss, ist dies nicht mehr zulässig. Die Veröffentlichung finden Sie hier. Frühere Veröffentlichungen finden Sie hier.

„Durchklicken“ nötig – Vergabeunterlagen nicht vollständig und direkt abrufbar (VK Bund, 12.07.2018, VK 2 – 58/18)

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Nach § 41 Abs. 1 VgV müssen öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angeben, unter der die Vergabeunterlagen „vollständig und direkt“ abgerufen werden können. Der Verweis auf zwei Internetseiten und die Notwendigkeit dort selbst nach den Vergabeunterlagen zu suchen, genügen nach der Vergabekammer des Bundes diesen Anforderungen nicht. Sich auf einer Internetseite „erst […]

eVergabe: Verweis auf externe Quellen reicht nicht (VK Bund, 07.11.2017, VK 2-128/17)

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Will der öffentliche Auftraggeber ein Angebot wegen fehlender Angaben und Erklärungen ausschließen, muss er diese zuvor bei dem betreffenden Bieter eingefordert haben. Nach § 41 Abs. 1 VgV muss der öffentliche Auftraggeber schon in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angeben, unter der jeder Bieter die Vergabeunterlagen ungehindert und insbesondere vollständig abrufen kann. Ein bloßer Verweis […]