Die Voraussetzungen, unter denen ein Auftraggeber sein Vergabeverfahren aufheben darf, sind in der VOL/A abschließend geregelt. Zwar kann ein Bieter den Auftraggeber nicht hindern, die Ausschreibung aufzuheben. Ein Abschluss des Verfahrens durch Zuschlag kann nicht verlangt werden. Greift aber keinen Aufhebungsgrund nach § 20 EG VOL/A, macht sich der Auftraggeber eventuell schadensersatzpflichtig.
Hausgemachte Verstöße reichen nicht aus
Das OLG Frankfurt hat nochmals darauf hingewiesen, dass ein Fehlverhalten der Vergabestelle in der Regel nicht für eine Aufhebung genügt (04.08.2015, 11 Verg 4/15). Anderenfalls könnte sich ein Auftraggeber durch gezielte Verstöße gegen das Vergaberecht einen Aufhebungsgrund selbst schaffen. Im entschiedenen Fall war die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und musste grundlegend überarbeitet werden. Das genügt nicht, um die Aufhebung zu begründen. Die Vergabestelle ist für die sorgfältige Erstellung der Vergabeunterlagen verantwortlich. Dasselbe gilt für die weitere Begründung, die Aufhebung sei nötig geworden, weil ein Mitarbeiter des Auftraggebers enge wirtschaftliche und fachliche Verbindungen zu einem Bieter unterhielt. Er habe von der Mitwirkung ausgeschlossen werden müssen, was aber nicht geschah. Auch dieser Fehler ist von der Vergabestelle zu vertreten, eine Aufhebung kann damit nicht begründet werden, so der Vergabesenat.