Liegen wirtschaftliche oder technische Gründe für eine Gesamtvergabe vor, so darf nach einer umfassenden Interessenabwägung durch den Auftraggeber von dem Grundsatz der Losaufteilung abgewichen werden.
Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem offenen Verfahren eine Rahmenvereinbarung zur Unterstützung bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens. Ein unterlegener Bieter rügte, dass der Auftraggeber gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen habe, da der Auftrag Rechtsdienstleistungen und sonstige Leistungen enthalte. Stattdessen habe der Auftraggeber wenigstens zwei Fachlose – die Rechtsberatung und die kaufmännische Vergabeberatung – bilden müssen.
Der Vergabesenat entschied, dass der Auftraggeber aufgrund von technischen und wirtschaftlichen Gründen ausnahmsweise eine Gesamtvergabe durchführen durfte. Unter technischen und wirtschaftlichen Gründen im Sinne des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB sind solche zu verstehen, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Hier waren die Rechtsdienstleistungen mit der kaufmännischen Vergabeberatung eng verknüpft und stellten eine untergeordnete und nur schwer trennbare Nebenleistung dar. Daher war eine Gesamtvergabe zulässig, so der Vergabesenat.