Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann anzuordnen, wenn den Bietern andernfalls eine vernünftige kaufmännische Kalkulation unzumutbar ist.
Ein Auftraggeber vergab in einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Klebebändern. Ein Bieter rügte, dass es ihm mangels einer Preisanpassungsklausel und aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage (Ukraine-Krieg, hohe Preissteigerungen, Lieferverzögerungen etc.) unmöglich sei, ein kaufmännisch kalkuliertes Angebot abzugeben.
Die Vergabekammer des Bundes entschied, dass der Bieter keinen Anspruch auf eine Preisanpassungsklausel habe. Denn eine solche Klausel ist nur dann anzuordnen, wenn den Bietern andernfalls eine vernünftige kaufmännische Kalkulation unzumutbar ist. Dem Bieter war es hier allerdings noch möglich, die jüngsten Preissteigerungen bei seiner Preiskalkulation zu berücksichtigen, da die Angebotsfrist derzeit noch lief. Zudem ergab sich aus dem ausgeschriebenen Vertrag, dass Bieter diesen kündigen dürfen, sobald sie feststellen, dass das Festhalten an ihren Preisen unwirtschaftlich sei. Unzumutbare Risiken müssten die Bieter damit nicht mehr besorgen.