RechtsprechungVergaberecht

Nachträgliche Präzisierung von Zuschlagskriterien ist zulässig (VK Bund, 07.12.2022, VK 2-96/22)

Öffentliche Auftraggeber dürfen bereits bekannt gemachte Zuschlagskriterien unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich präzisieren. Die VK Bund stützt ihre Entscheidung dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (14.07.2016, C-6/15).

Ein Auftraggeber schloss einen Bieter vom Vergabeverfahren aus. Daraufhin rügte der Bieter, dass der Auftraggeber gegen § 127 Abs. 5 GWB verstoßen habe, da dieser im Rahmen einer Testaufgabe nachträglich zu den bereits bekannt gemachten Bewertungskriterien einen weiteren Kriterienkatalog ergänzte.

Die VK Bund entschied, dass die Bekanntgabe der Aufgabenstellung der Testaufgabe nebst Bewertungskriterien und Gewichtung keinen Verstoß gegen § 127 Abs. 5 GWB darstelle. Zwar sind Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufzuführen. Allerdings dürfen Auftraggeber nachträglich – also auch nach Ablauf der Angebotsfrist – eine Präzisierung der Zuschlagskriterien vornehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die nachträglichen Präzisierungen im Wesentlichen den vorher bekannt gemachten Kriterien entsprechen. Daher dürfen Zuschlagskriterien nicht derart verändert werden, dass die Vorbereitung der Bieter beeinflusst oder diskriminiert wird.