RechtsprechungVergaberecht

Auftraggeber müssen Wertungsentscheidung selbst treffen (OLG Schleswig, 27.10.2022, 54 Verg 7/22)

Auftraggeber müssen Wertungsentscheidungen selbst treffen. Hierfür reicht es aus, wenn sie sich die Entscheidung eines Beraters zu eigen machen, so der Vergabesenat.

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem offenen Verfahren digitale Technik für Rettungsdienste. Ein unterlegener Bieter rügte, dass das Angebot des Bestbieters auszuschließen sei, da ein Verstoß gegen § 60 VgV vorliege und die Wertungsentscheidung und Zusammensetzung der Jury nicht ausreichend dokumentiert wurde.

Der Vergabesenat entschied, dass der Auftraggeber hinsichtlich der Zusammensetzung der Jury und der Dokumentation der Wertungsvorgänge nicht gegen Vergaberecht verstieß. Denn es gibt keine Vorschrift über die Besetzung von Gremien, die die Wertungsentscheidung über Konzepte treffen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Auftraggeber oder Personen aus ihrem Bereich die Wertungsentscheidung selbst treffen.

Zudem wurde der Wertungsvorgang ausreichend dokumentiert, da alle Jurymitglieder Unterlagen für die Wertung erhielten und anschließend darüber diskutierten. Bereits das OLG Düsseldorf (16.10.2019, Verg 6/19) und die VK Bund (08.04.2021, VK 2-23/21) stellten in der Vergangenheit klar, dass Auftraggeber das „Ob“ und „Wie“ des Einsatzes eines Fachberaters nachvollziehbar dokumentieren und relevante Entscheidungen selbst treffen müssen.