RechtsprechungVergaberecht

Wie konkret muss der Auftraggeber Wertungsentscheidungen begründen? (OLG Düsseldorf, 16.10.2019, Verg 6/19)

Die Wertungsentscheidung des Auftraggebers muss nachvollziehbar und überprüfbar sein. Deshalb muss er die zugrundeliegenden Überlegungen sorgfältig dokumentieren und unterlegenen Bietern im Rahmen der Vorinformation die wesentlichen Gründe seiner Entscheidung mitteilen.

Der Auftraggeber teilte einer Bieterin zunächst die erreichte Gesamtpunktzahl zu ihren Angeboten mit. Auf die Rüge der unzureichenden Vorabinformation schlüsselte er sodann zu allen Losen die erreichte Punktzahl auf und teilte der Bieterin außerdem seine Begründung für die jeweilige Bewertung im Einzelnen mit. Dagegen wehrt sich die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren. Sie hält das Vorgehen für undurchsichtig. Zu Unrecht, wie der Vergabesenat entschied.

Bewertet der Auftraggeber Angebote mittels eines ausdifferenzierten Bewertungssystems, muss er – zunächst intern – dokumentieren, welche Qualitätskriterien er mit welcher Gewichtung benotet. Vor allem muss er darlegen, auf welche Begründung sich die Bewertung stützt. Jedenfalls die wesentlichen Gründe für die Auswahlentscheidung muss er sodann den unterlegenen Bietern mitteilen. Beides ist hier ausreichend erfolgt.