RechtsprechungVergaberecht

Beschaffung von Atemschutzmasken: Zuschlagskriterien müssen hinreichend bestimmt sein (VK Bund, 23.08.2022, VK 2-66/22)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem EU-weiten offenen Verfahren einen Auftrag über die Lieferung von Atemschutzmasken. Ein Bieter stellte einen Nachprüfungsantrag, da einzelne Wertungskriterien nicht hinreichend bestimmt seien. Zudem ergebe sich aus den Vergabeunterlagen u.a. nicht, wie viele Punkte pro nicht-preislichem Wertungskriterium erreicht werden können und auf welche Weise die erreichte Punktzahl in den hinterlegten Gewichtungsprozentsatz umgerechnet wird.

Die Vergabekammer gab dem Bieter teilweise Recht und entschied, dass die Vergabeunterlagen intransparent seien. Denn für Bieter war hinsichtlich einzelner Kriterien nicht klar, was von ihnen erwartet wird. Zuschlagskriterien müssen aber stets hinreichend bestimmt sein (§ 127 Abs. 4 GWB). Eine Grenze ist dann erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das wirtschaftlich günstige Angebot ermittelt wird.

Das war auch hier der Fall. Denn bei mehreren Wertungskriterien („Tragekomfort und Passform“, „Kombination mit Schutz- und Korrektionsbrillen“, „Handhabungshinweise“) fehlten die klar definierten Anforderungen. Zudem überschnitten sich wertungsrelevante Eigenschaften mit den Mindestanforderungen, so dass keine sichere Abgrenzung möglich war. Erschwerend kam hinzu, dass es sich um Kriterien handelte, bei denen die Wertung jeweils im Vergleich mit den Produkten der anderen Bieter erfolgte. Dadurch war der Wertungsmaßstab für den Bieter noch unklarer. Bei den nicht-preislichen Wertungskriterien („Einatemwiderstand“, „Umweltmanagement nach ISO 14001“, „optionaler Kopf-/Verlängerungshaken“) lag dagegen eine hinreichende Bestimmtheit vor, da es sich um „Ja-oder-Nein-Kriterien“ handelte, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen von klar definierten Voraussetzungen abhängt, so die Vergabekammer.

Zudem erklärte die Vergabekammer, dass Auftraggeber vorab keine Details zur Prüfungskommission und deren Arbeitsweise bekanntgeben müssen. Hier schilderte der Auftraggeber, dass zur Bewertung der Masken sieben Fachkräfte für Arbeitssicherheit herangezogen werden. Damit wies der Auftraggeber ausreichend nach, dass die Prüfungskommission fachlich kompetent sei.