RechtsprechungVergaberecht

Auch im Unterschwellenbereich gilt eine Rügeobliegenheit (OLG Zweibrücken, 11.10.2021, 1 U 93/20)

Das OLG Zweibrücken stellte in einer Berufungsentscheidung klar, dass Bieter grundsätzlich auch Vergaberechtsverstöße im Unterschwellenbereich zunächst rügen müssen, bevor sie gerichtlich vorgehen. Andernfalls ist ein späterer Antrag auf primären Rechtsschutz unzulässig.

Das OLG hielt den Antrag jedoch schon deshalb für unzulässig, da in Rheinland-Pfalz seit dem 01.06.2021 ein Sonderrechtsschutz für Unterschwellenvergaben besteht. Demnach wird die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen und nicht mehr durch Zivilgerichte durchgeführt.

Außerdem wies das OLG darauf hin, dass ein vom Vergabeverfahren ausgeschlossener Bieter keinen Anspruch auf Untersagung des Zuschlags an andere Bieter hat.

Dass der Antrag vor dem Landgericht nach neuem Recht generell unzulässig sein soll, ist zweifelhaft. Denn ob die Vergabeprüfstellen einschreiten, liegt nach § 6 Abs. 2 S. 2 LVO über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen in ihrem Ermessen. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle sind die Prüfungsbehörden nicht verpflichtet. Vielmehr haben sie darauf zu achten, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Lehnt die Vergabeprüfstelle ein Einschreiten ab, hätte ein Bieter hiernach keine Rechtsschutzmöglichkeiten mehr.

Mit seiner Entscheidung schloss sich das OLG Zweibrücken der früheren Entscheidung des LG Bielefeld (27.02.2014, O 23/14 – Link) an.