In seiner aktuellen Entscheidung verdeutlichte der Europäischen Gerichtshof (EuGH) erneut die Bedeutung der Vorlagepflicht nach Art. 276 AEUV und stellte klar, welche Kriterien die nationalen Gerichte zu beachten haben.
Nach Art. 267 AEUV können nationale Gerichte dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren Rechtsfragen zur Auslegung und Gültigkeit europarechtlicher Bestimmungen vorlegen. Die Entscheidung des EuGH soll die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts gewährleisten. Trifft das Gericht eine Entscheidung, so sind das entsprechende Gericht und die folgenden Instanzen daran gebunden.
Eine Vorlagepflicht ergibt sich aus Art. 267 Abs. 3 AEUV. Demnach muss ein nationales Gericht eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorlegen, sofern die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden kann. Von der Vorlagepflicht darf nur abgewichen werden, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende Vorschrift des Unionsrecht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Auslegung derart offensichtlich ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Eigenheiten und Schwierigkeiten des Unionsrechts zu berücksichtigen.
Der EuGH betonte, dass ein Gericht nicht allein deshalb von einer Vorlagepflicht befreit sei, weil es den Gerichthof bereits in derselben Rechtssache um Vorabentscheidung ersuchte. Von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, sofern Unzulässigkeitsgründe im Verfahren vorliegen und die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt bleiben.