GesetzgebungVergaberecht

EU plant Ausschluss subventionierter Unternehmen aus Drittstaaten!

Die EU-Kommission plant, Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen zu verhindern. Insbesondere Unternehmen aus Drittstaaten (z.B. China) können durch Subventionen marktverzerrende Vorteile in öffentlichen Vergabeverfahren erhalten, da diese weitgehend unkontrolliert gewährt werden. Das geltende EU-Beihilferecht gilt lediglich für von EU-Mitgliedsstaaten gewährte Subventionen. Für Subventionen von Drittstaaten existieren keine analogen Regeln. Die geplante Verordnung soll diese Regelungslücke schließen.

Der Anwendungsbereich der geplanten Verordnung umfasst Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Die Verordnung erstreckt sich jedoch nicht auf verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge.

Folgende Neuregelungen sind für das Vergaberecht geplant:

Meldepflicht ab Auftragswert von 250 Mio. Euro

Bis zu einem Schwellenwert von unter 250 Mio. Euro besteht grundsätzlich keine Meldepflicht für Unternehmen. Allerdings kann die Kommission von Amts wegen eine Prüfung und Meldung etwaiger drittstaatlicher Subventionen verlangen.

Ab einem geschätzten Auftragswert von 250 Mio. Euro besteht eine Meldepflicht für Unternehmen. Sie müssen bei Einreichung eines Teilnahmeantrags oder Angebots alle in den letzten drei Jahren erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Wege der Notifizierung angeben. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer und Lieferanten, sofern der Anteil ihres Beitrags 30 % des geschätzten Auftragswertes übersteigt.

Haben Unternehmen keine Subventionen im genannten Zeitraum erhalten, so ist dies in einer gesonderten Erklärung zu bestätigen.

Untersagung von Zuschlagserteilung

Öffentliche Auftraggeber müssen jede eingegangene Meldung an die Kommission übermitteln. Andernfalls kann die Kommission selbstständig eine Prüfung einleiten. Nach Eingang der Meldung führt die Kommission zunächst eine Vorprüfung mit einer Dauer von bis zu 60 Tagen durch. In diesem Zeitraum darf das Vergabeverfahren fortgesetzt, aber kein Zuschlag erteilt werden.

In der Vorprüfung entscheidet die Kommission über die Einleitung einer weiteren näheren Prüfung, die insgesamt 200 Tage nach Meldungseingang abzuschließen ist. Für die Dauer der Prüfung, darf der Auftrag nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das drittstaatliche Subventionen erhalten hat. Jedoch darf ein Unternehmen, das keine solcher Subventionen erhalten hat, bereits vor Abschluss der Prüfung den Zuschlag erhalten, sofern es sich um das wirtschaftlichste Angebot handelt.

Die Kommission hat nach der Prüfung folgende Möglichkeiten:

  • Erlass eines Verpflichtungsbeschlusses, sofern ein Unternehmen von wettbewerbsverzerrenden drittstaatlichen Subventionen profitiert, aber die Beseitigung der Verzerrung anbietet;
  • Untersagung der Vergabe des Auftrags, an das betreffende Unternehmen, wenn keine Beseitigung angeboten wird oder die Verzerrung nicht beseitigt werden kann;
  • Keine Einwände erheben und den Weg für die beabsichtigte Zuschlagserteilung freimachen.

Nach beendeter Prüfung können auch Unternehmen den Zuschlag erhalten, die drittstaatliche Subventionen meldeten, sofern die Zuschlagserteilung an sie nicht ausdrücklich untersagt wurde.

Außerdem kann die Kommission Geldbußen von bis zu 1 % des im vorigen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn in einer Meldung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben durch ein Unternehmen getätigt wurden.