RechtsprechungVergaberecht

Auch die EU-Kommission ist an Vergabegrundsätze gebunden! (EuG, 21.04.2021, T-525/19)

Die EU-Kommission schrieb in einem nicht offenen Vergabeverfahren einen Auftrag zur Verminderung von Schadstoffen in einem Wärmekraftwerk im Kosovo aus. Die Auswahlkriterien enthielten Anforderungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber. Der Teilnahmeantrag eines Bewerberkonsortiums wurde ausgeschlossen. Es fehlten zwei Nachweise, die in den Auswahlkriterien gefordert waren. Der Bewerber legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Die EU-Kommission teilte dem Bewerber daraufhin mit, dass eines der geforderten Kriterien aufgrund von mangelnder Klarheit weggefallen sei. Der Teilnahmeantrag wurde dennoch ausgeschlossen, da ein weiterer Nachweis fehlte. Der Bewerber klagte gegen die Entscheidung.

Das Europäische Gericht der Ersten Instanz (EuG) gab ihm Recht und entschied, dass die Vergabegrundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auch von der EU-Kommission zu beachten sind. Die Aufhebung eines Auswahlkriteriums im Laufe des Verfahrens verstößt gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Der nachträgliche Wegfall des Auswahlkriteriums wirkt sich nämlich auf jeden Bewerber aus, der zuvor aufgrund der fehlenden Anforderung ausgeschlossen wurde. Auch potenzielle Bewerber, die insbesondere wegen des gestrichenen Kriteriums nicht an der Ausschreibung teilnahmen, sind betroffen.