Aktuelles

Vorabinformation darf auch über E-Vergabeplattform versandt werden (VK Saarland, Beschluss vom 22.03.2021, Az.: 1 VK 06/2020)

In einem EU-weiten Vergabeverfahren erhielt eine Bieterin die Vorabinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB über die E-Vergabeplattform elektronisch übermittelt. Die Bieterin reichte einen Nachprüfungsantrag ein. Unter anderem verwies sie auf den Beschluss der Vergabekammer Südbayern (29.03.2019 – Z3-3-3194-1-07-03/19), wonach ein Versand der Vorabinformation über die E-Vergabeplattform nicht mit § 134 Abs. 2 GWB vereinbar sei.

Die VK Saarland folgt dem nicht!

Da Vergabeverfahren mittlerweile vollständig digital über eine Vergabeplattform abgewickelt werden, soll der Versand der Vorabinformation „auf elektronischem Weg“ nicht nur das „Absenden“ einer herkömmlichen E-Mail oder eines Faxes umfassen. Auch die Übermittlung der Nachricht in das elektronische Postfach der Bieterin auf der E-Vergabeplattform erfüllt die Voraussetzung des „Absendens“ nach § 134 Abs. 2 S. 3 GWB, sodass die Vorabinformationsfrist gewahrt wurde. Auch die Textform gem. § 126b BGB wurde mit der Nachrichtenübermittlung innerhalb der Vergabeplattform eingehalten. Dafür muss die Nachricht lesbar, mit einem Zeitstempel versehen, druckfähig oder elektronisch speicherbar sein. Es ist nicht maßgeblich, ob ein Bieter zum Abruf seiner Nachricht das Postfach auf der Plattform öffnen muss.

Da eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht, sollten Auftraggeber ihre Vorabinformationen bis auf Weiteres per Fax oder E-Mail versenden.

Ein Gedanke zu „Vorabinformation darf auch über E-Vergabeplattform versandt werden (VK Saarland, Beschluss vom 22.03.2021, Az.: 1 VK 06/2020)

Kommentare sind geschlossen.