Äußert sich ein Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber wiederholt respektlos und herabsetzend, reicht dies allein nicht aus, um ihn von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Denn darin liegt noch keine schwere Verfehlung des Unternehmens im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB.
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