Verweist ein Bieter in seinem Angebot auf die Geltung eigener AGB oder fügt er eigene Klauseln bei, ist dies nach ständiger Rechtsprechung ein zwingender Grund für einen Angebotsausschluss. Darauf, ob der Bieter die AGB absichtlich beifügt, kommt es nicht an. Von dieser in vielen Jahren gefestigten Rechtsprechung weicht der BGH nun in einem praktisch bedeutsamen Fall ab.
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